§ 1 Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur ist berechtigt, einen weiteren Frachtführer zu beauftragen, um den Umzug durchzuführen. In diesem Fall haftet der Möbelspediteur für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung.
§ 2 Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens und gemäß den verkehrsüblichen Standards. Soweit unvorhergesehene Leistungen oder zusätzliche Aufwendungen erforderlich sind, die nicht bereits bei Vertragsabschluss festgelegt wurden, hat der Auftraggeber diese zusätzlich zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber den Umfang der Leistung nach Vertragsabschluss erweitert. Insbesondere wird der Preis für das Einrichten einer Halteverbotszone zusätzlich zum Angebotspreis berechnet. Der Auftraggeber muss darauf hinweisen, dass eine Halteverbotszone eingerichtet werden muss, andernfalls kann der Möbelspediteur den Umzug nicht ausführen.
§ 3 Mautkosten
Ab dem 01.10.2015 werden Mautgebühren für Lkw ab 7,5t separat in Rechnung gestellt, sofern diese anfallen.
§ 4 Trinkgelder
Trinkgelder sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen und können nicht mit der Rechnung des Möbelspediteurs verrechnet werden.
§ 5 Erstattung der Umzugskosten
Sofern der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Stelle anzuweisen, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich bereits geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
§ 6 Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochempfindliche oder wertvolle Güter (wie z. B. Waschmaschinen, Hi-Fi-Geräte, EDV-Anlagen und ähnliches) fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Der Möbelspediteur übernimmt keine Verantwortung für die Prüfung der fachgerechten Sicherung dieser Güter.
§ 7 Haftung
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abzuschließen. Im Falle von Schäden greift die Versicherung des Möbelspediteurs. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb einer Woche nach dem Umzugstermin schriftlich und mit entsprechenden Rechnungsbelegen eingereicht werden.
§ 8 Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind nur dann zur Durchführung von Elektro-, Gas-, Dübel- und Installationsarbeiten berechtigt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
§ 9 Versicherung
Alle Angebote des Möbelspediteurs beinhalten eine kostenlose Haftpflichtversicherung. Weitere Versicherungen, wie z.B. eine Transportversicherung, sind separat zu vereinbaren.
§ 10 Lagerkosten
Die Kosten für die Lagerung von Umzugsgut sind nicht im Angebot enthalten, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als separate Posten mit angegebenen Kosten im Vertrag vereinbart.
§ 11 Missverständnisse
Der Möbelspediteur haftet nicht für Missverständnisse, die auf nicht schriftlich bestätigten Auftragsbestätigungen, Weisungen oder Mitteilungen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, die nicht zur Entgegennahme von Aufträgen bevollmächtigt sind.
§ 12 Nachprüfung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist bei Abholung des Umzugsgutes verpflichtet, zu überprüfen, dass keine Gegenstände irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wurden. Etwaige Abweichungen sind unverzüglich zu melden.
§ 13 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Die Höhe der Abschlagszahlung wird individuell festgelegt und muss spätestens drei Tage vor dem Umzugstermin per Überweisung auf das Konto des Möbelspediteurs überwiesen werden. Der verbleibende Restbetrag ist am Umzugstag vor dem Entladen des Transporters fällig. Für zusätzlich gebuchte Leistungen ist der gesamte Betrag nach Rechnungserhalt zu bezahlen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Abweichende Zahlungsmodalitäten müssen schriftlich vereinbart werden. Wird die Abschlagszahlung nicht fristgerecht gezahlt, wird der Umzug kostenpflichtig verschoben. Sollte auch der Ersatztermin ohne Zahlung erfolgen, wird der Umzug erneut kostenpflichtig verschoben. Bei drei ausbleibenden Zahlungen gilt der Umzugsvertrag als storniert. Der Möbelspediteur behält sich das Recht vor, das Umzugsgut anzuhalten oder auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
§ 14 Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
Im Falle einer Kündigung oder eines Rücktritts vom Vertrag gelten die Bestimmungen der §§ 415 HGB sowie die Regelungen der §§ 346 ff BGB.
§ 15 Lagervertrag
Wird Umzugsgut eingelagert, wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate der Möbelspediteur berechtigt ist, die eingelagerten Güter zu verkaufen. Es gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransport (ALB), die auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden.
§ 16 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit dem Transportauftrag gilt der Gerichtsstand des Bezirks, in dem die Niederlassung des Möbelspediteurs liegt, als ausschließlich zuständig. Bei Rechtsstreitigkeiten mit nicht kaufmännischen Auftraggebern gilt der ausschließliche Gerichtsstand nur, wenn der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 17 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 18 Abtrage-Weg und Kubikmeter
Der Auftraggeber muss den Möbelspediteur darüber informieren, wenn der Abtrage-Weg mehr als 15 Meter beträgt (vom Lkw bis zur Haustür) oder die Kubikmeterzahl des Umzugsgutes die vereinbarte Menge übersteigt. Diese Änderungen müssen im Vertrag festgehalten werden. Wird am Umzugstag festgestellt, dass diese Vertragsbedingungen nicht eingehalten wurden, kann der Umzug nur gegen einen Aufpreis oder unter Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte durchgeführt werden. Der Möbelspediteur ist in diesem Fall nach § 419 HGB zu Schadensersatz berechtigt.